Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen
gültig für Verträge, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden
(soweit nachfolgend Paragrafen des BGB, insbesondere die §§ 651 a ff. zitiert werden, beziehen sich diese auf die zum 1.7.2018 in Kraft tretende Gesetzesfassung).
Vorab:
Ihre erfassten Daten werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, Reisedurchführung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote verwendet. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung DSGVO bestehen auch Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77, den Namen des Verantwortlichen gemäß DSGVO finden Sie unter den am Ende der Reisebedingungen bei Ziffer 16 angegebenen Kontaktdaten. Die Daten werden für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. . Wollen Sie keine Werbung von uns erhalten, können Sie der Datenverwendung insoweit widersprechen, kurze Mitteilung an die am Ende der Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten genügt. Ausführlichere Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf unserer Website.
Ein Widerrufsrecht nach § § 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (zum Beispiel bei Ihnen zu Hause) geschlossen worden sind, auch in diesem Fall nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehender (Ein-) Bestellung durch Sie als Verbraucher/in geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen, die in Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 8 dieser Bedingungen behandelt sind.
Über die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle entscheiden wir im Einzelfall, wir sind hierzu gesetzlich nicht verpflichtet. Unabhängig davon ist nach den gesetzlichen Vorschriften der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur online-Streitbeilegung anzugeben:
https://webgate.ec.europa.eu/odr/
1. Buchung der Reise / Vertragsschluss
1.1Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bieten Sie der Face the Race GmbH (im folgenden: FTR) verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Reisevertrag kommt erst zustande, wenn FTR Ihnen eine entsprechende Buchungsbestätigung in Textform übermittelt. An Ihre Reiseanmeldung sind Sie bis zur Annahme durch FTR, jedoch längstens 14 Tage ab Zugang der Anmeldung bei FTR gebunden.
1.2 Ändernde oder ergänzende Abreden zu den von FTR ausgeschriebenen Leistungen oder diesen Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit FTR, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollte. Leistungserbringer (z.B. Hoteliers, Beförderungsunternehmen) und vermittelnde Reisebüros sind von FTR nicht bevollmächtigt, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
1.3Der Sicherungsschein wird Ihnen mit der Buchungsbestätigung übermittelt. Sollte er fehlen, informieren Sie FTR bitte sofort.
2. Ausführendes Luftfahrtunternehmen
Die EG-Verordnung Nr. 2111 vom 14.12.05 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
Die „Black List“ der EU ist auf der Internetseite ec-europe.eu/transport/air-bon/ abrufbar
3. Zahlung des Reisepreises / Anzahlung
3.1 Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 r BGB zu leisten, vgl. Ziffer 1.3.
3.2 Mit Zugang des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist 20 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit im Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.
3.3 Stornoentschädigungen und Versicherungsprämien sind jeweils sofort fällig.
4. Vertragsbeendigung durch FTR/Rücktritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
4.1 Ist FTR aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert, so kann FTR unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Unvermeidbare Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich darauf beruft, unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.2 Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann FTR bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
4.3 in den vorgenannten Fällen verliert FTR den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstattet bereits gezahlte Beträge unverzüglich zurück.
5. Preisänderungen
FTR ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger
b) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z. B. Hafen-und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren) ergibt.
Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises analog dem folgenden Abs. 2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben in Satz zwei aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für FTR führt. Soweit FTR dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.
5.2 Der Reisepreis darf höchstens um den Betrag erhöht werden, der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen der in Ziffer 4.1 genannten Preisbestandteile der gebuchten Reise entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe als Einheit betreffen, werden sie zunächst auf die einzelnen Reisenden aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Teilnehmer günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Teilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. FTR ist verpflichtet, auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu belegen.
5.3 FTR hat eine etwaige Preiserhöhung und ihre Gründe auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Brief, E-Mail, Fax) spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt, mitzuteilen.
5.4 Bis zu 8 % ist eine Preiserhöhung einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, so kann FTR den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb angemessener Frist die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder ergebnislosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651 i Abs. 3 Nr. 3 BGB).
6. Rücktrittskosten vor Reisebeginn
6.1 Der Rücktritt des Kunden (Storno) ist vor Reiseantritt jederzeit möglich, FTR hat dann jedoch den gesetzlich geregelten Anspruch auf angemessene Entschädigung (soweit nicht einer der Sonderfälle der Ziffer 6.2 vorliegt). Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt wird, gelten dafür die nach den Vorgaben des § 651 h Abs. 2 Satz eins BGB ermittelten, nachstehenden Entschädigungspauschale in Höhe des Reisepreises von:
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bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25%
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ab dem 30. bis 22 Tag vor Reiseantritt 45%
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dann vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
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dann vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 85%
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dann vom 07. bis 02. Tag vor Reiseantritt 95%
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dann vom 01 Tag und bei Nichtantritt der Reise 100%
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des Reisepreises. Stichtag für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung. FTR ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen und muss diese im Streitfall beweisen.
Stichtag für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung.
FTR ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen und muss diese im Streitfall beweisen.
6.2 Ein Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.4 (Preiserhöhung über 8 %) oder bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistung oder im Fall des § 651 h Abs. 3 BGB (erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe).
6.3 In allen Fällen des Rücktritts verliert FTR den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten.
6.4 Innerhalb einer angemessenen Frist, (eine spätestens sieben Tage vor Reisebeginn FTR zugegangene Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig) kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. FTR kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reiseteilnehmer ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen FTR als Veranstalter tatsächlich entstanden sein.
7. Rechte und Aufgaben der Reiseleitung
Die jeweilige Reiseleitung oder örtliche Vertretung von FTR (Name und Anschrift sind in den vor Reiseantritt übermittelten Reiseunterlagen angegeben) ist während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Daneben erbringen Reiseleitungen/örtliche Vertretung die von FTR geschuldeten angemessenen Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät. Sie ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen FTR anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen.
8. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
8.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so hat der Kunde den Mangel unverzüglich anzuzeigen (vergleiche auch 8.4 Satz zwei) und kann Abhilfe verlangen. Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind bei von FTR veranstalteten Reisen an die örtliche Vertretung von FTR zu richten (Name und Anschrift finden sich in den Reiseunterlagen). Soweit möglich und zumutbar sind sie an FTR direkt (Anschrift am Ende der Bedingungen) zu richten.
8.2 Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
8.3 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, so kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe verweigert wird oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung hat der Reisende einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung), daneben bestehen gegebenenfalls auch Ansprüche auf Schadenersatz. Sämtliche genannten Ansprüche entfallen, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen und dadurch Abhilfe unmöglich gemacht oder vereitelt wurde.
8.5 Zum Recht auf Kündigung wegen Mangels und zu weiteren Einzelheiten von Minderung und Schadenersatz siehe § § 651 k bis 651 o BGB
9. Haftungsbeschränkungen für FTR
9.1Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reisenden auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden durch FTR oder seine Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
9.2 Die Haftung von FTR gegenüber dem Reisenden auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Teilnehmers beschränkt. Bis € 4.100,00 haftet FTR jedoch unbeschränkt.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
10.1 Die Information über solche Bestimmungen und dazugehörige Fristen bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Informationserteilung bekannten Umstände. Soweit keine besonderen Angaben gemacht werden, geht FTR davon aus, dass der Kunde die Staatsbürgerschaft hat, die dem Staat entspricht, in dem die angegebene Rechnungsadresse liegt. Bei abweichenden oder besonderen persönlichen Umständen (Staatenlosigkeit, Doppelstaatsangehörigkeit) bitten wir um Information.
10.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. FTR wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reisenden von eventuellen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reisenden wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.
10.3 Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
11. Versicherungen
FTR empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten von Betreuung und eventueller Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod und vermittelt Ihnen gerne entsprechende Angebote.
12. Verjährung
Die in § 651 i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
13. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung
Die Ausschreibung kann nur die zum Druck- bzw. Aktualisierungszeitpunkt feststehenden Gegebenheiten berücksichtigen und Druckfehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Änderungen der Ausschreibung bleiben daher bis zu der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung von FTR vorbehalten.
14. Sonstiges
Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 651 ff BGB (soweit FTR im Sinne dieser Vorschriften, insbesondere als Reiseveranstalter tätig wird und deutsches Recht anwendbar ist).
FACE THE RACE GmbH
(auch verantwortlich im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften)
Geschäftsführer: Michael Lang
Sitz der Gesellschaft: München,
HRB 188 759 Amtsgericht München
Handling, Verwaltung, Postanschrift:
Hanfelder Str. 6b, 82319 Starnberg
Tel.: +49-8151-2686640
Fax: +49-8151-2686649
Email: mail@ ftr.reisen
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